Wer hat sie nicht schon einmal gesucht? Formulare. Wenn ein Verfahren nach Sächsischer Bauordnung notwendig ist, dann benötigt man auch spezielle Formulare. Das Sächsische Staatsministerium des Inneren hat dazu im Sächsischen Amtsblatt eine Bekanntmachung veröffentlicht. Inhalt dieser Bekanntmachung sind verschiedene Vordrucke für die Verfahren nach Sächsischer Bauordnung. Diese Bekanntmachung (Sonderdruck Nr. 7/2004 zum Sächsischen Amtsblatt vom 20.09.2004) ist im Internet nicht frei verfügbar.
In dieser Bekanntmachung werden Inhalt und graphische Anordnung der bekannt gemachten Vordrucke für verbindlich erklärt. Allerdings ist die drucktechnische Ausführung freigestellt. Im Ergebnis soll man Formulare verwenden, ohne in Erfahrung bringen zu können, wie diese nun auszusehen haben.
Hier eine Übersicht der verbindlichen Formulare:
- Bauantrag nach § 68 SächsBO
- Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 3 SächsBO
- Bauantrag für Werbeanalgen nach § 68 SächsBO
- Antrag auf Vorbescheid nach § 75 SächsBO
- Antrag auf Zustimmung nach § 77 SächsBO
- Antrag auf Abweichung nach § 67 Abs. 1 SächsBO, auf Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB und auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
- Schriftlicher Teil des Lageplans nach § 9 Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
- Baubeschreibung
- Erklärung des Tragwerksplaner zur Prüfpflicht des Vorhabens nach § 12 Abs. 3 DVOSächsBO)
- Stellungnahme der Gemeinde nach § 36 BauGB, § 69 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 SächsBO
- Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung und die ausreichende Löschwasserversorgung für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO
- Baubeginnsanzeige nach § 72 SächsBO
- Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO
Einige Landkreise und Städte bieten diese Formulare als Bürgerservice zum Herunterladen und Ausdrucken an. Im Folgenden nun eine unvollständige Liste:
- Stadt Limbach-Oberfrohna
- Stadt Leipzig
- Stadt Dresden
Die Bekanntmachung enthält noch einen empfohlenen Vordruck, der hier jedoch nicht relevant ist.
Hinweis: Dieser Artikel gibt die Auffassung des Autors wieder und bezieht sich auf die SächsBO 2004.