Der § 66 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) beschäftigt sich mit den bautechnischen Nachweisen. Bautechnische Nachweise sind:
- Standsicherheit
- Brandschutz
- Schallschutz
- Wärmeschutz
- Erschütterungsschutz
Wer darf nun diese Nachweise erstellen? Diese Frage beantwortet uns folgender Satz zum Teil:
Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
In § 66 Absatz 2 SächsBO heist es nun:
(2) Bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis von einem Bauingenieur oder einem Architekten mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung erstellt sein, der in einer von der Ingenieurkammer Sachsen zu führenden Liste eingetragen ist. Die Anforderungen nach Satz 1 braucht ein Prüfingenieur im Sinne der Verordnung nach § 88 Abs. 2 nicht nachzuweisen; gleiches gilt für einen Bauingenieur oder einen Architekten, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach den Sätzen 1 oder 2 erstellt werden.
Der Gesetzestext besagt, dass die Person nicht nur gewisse Kriterien zu erfüllen hat, sondern auch davon, dass diese Person in einer Liste der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen sein muss. Und im letzten Satz wird dieser Person auch ein spezieller Name verpaßt: Tragwerksplaner
Die Verwaltungvorschrift enthält eine Tabelle, die den § 66 SächsBO in Bezug auf verschieden Fälle erklärt. In dieser Tabelle wird der Begriff „qualifizierter“ Tragwerksplaner verwendet. Als qualifizierter Tragwerksplaner wird derjenige bezeichnet, der in der Liste der Ingenieurkammer Sachsen geführt wird.
Ob der Bauingenieur (oder Architekt!) in der Liste der qualifizierten Tragwerksplaner geführt wird, können Sie auf der WebSite http://www.ing-sn.de/ in der Rubrik „experten online“ nachschauen.
Seien Sie vorsichtig, wenn es heißt: „Ich bin qualifizierter Tragwerksplaner im Bundesland xyz.“ oder „Ich bin Architekt, und daher überall zugelassen.“ Entweder die Person steht in der Liste der Ingenieurkammer Sachsen oder Sie haben ein paar aufregende Stunden mit der Bauaufsichtsbehörde.
Hinweis: Dieser Artikel gibt die Auffassung des Autors wieder und bezieht sich auf die SächsBO 2004.