(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer,… § 58 Bauleiter weiterlesen
Schlagwort: SächsBO 90
§ 59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden
(1) Bauaufsichtsbehörden sind a) die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde b) die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde c) der Minister … als oberste Bauaufsichtsbehörde (2) Der obersten Bauaufsichtsbehörde ist ein Landesprüfamt für Bautechnik nachgeordnet. (3) Die Bauaufsichtsbehörde und das Landesprüftamt sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichnd mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen… § 59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden weiterlesen