(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, daß bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen angepaßt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesungheit erforderlich ist. (2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden,… § 84 Bestehende bauliche Anlagen weiterlesen
Schlagwort: SächsBO 90
Inkrafttreten
Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den zwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl