(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 51, die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 39, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb,… § 82 Rechtsvorschriften weiterlesen
Schlagwort: SächsBO 90
§ 83 Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften erlassen über: die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken; besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten… § 83 Örtliche Bauvorschriften weiterlesen