Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) schreibt in § 65 vor, dass die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen. (1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. Salop gesagt, ist derjenige, der die Pläne (Ansichten, Schnitte, Grundrisse, Lageplan usw.) entwirft, der Entwurfsverfasser. Und… Bauvorlageberechtigung in Sachsen weiterlesen