§ 75 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn

(1) Nach § 62 bedürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle der oberen und obersten Verwaltungsbehörden übertragen hat und die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügt. Solche… § 75 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn weiterlesen

§ 76 Baueinstellung

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 75 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 70 Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird. (2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich… § 76 Baueinstellung weiterlesen