(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein (§ 64 Absatz 4 Satz 1). § 56 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen… § 65 Bauvorlagenberechtigung weiterlesen
Kategorie: SächsBO 90
Die Sächsische Bauordnung in der Fassung von 1990
§ 66 Vorbescheid
(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. (2) § 64 Absätze 2 bis 4, § 67 Absatz 1, § 69 und §… § 66 Vorbescheid weiterlesen