Die Errichtung , die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist.
Kategorie: SächsBO 90
Die Sächsische Bauordnung in der Fassung von 1990
§ 64 Bauantrag und Bauvorhaben
(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilungen des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt… § 64 Bauantrag und Bauvorhaben weiterlesen