§ 60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben. (2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung, dem Abbruch sowie der Nutzung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmigung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.… § 60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden weiterlesen

§ 61 Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung, Nutzung oder Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.