(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt, so kann dieses Benutzung untersagt werden. (2) Absatz 1 gilt für… § 77 Beseitigung baulicher Anlagen weiterlesen
Kategorie: SächsBO 90
Die Sächsische Bauordnung in der Fassung von 1990
§ 78 Bauüberwachung
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgenäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann einen Nachweis darüber verlangen, daß die Grundrißflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 70 Absatz 7) eingehalten sind. (2) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Baustoffen… § 78 Bauüberwachung weiterlesen