(1) Bauaufsichtsbehörden sind
- a) die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde
- b) die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde
- c) der Minister … als oberste Bauaufsichtsbehörde
(2) Der obersten Bauaufsichtsbehörde ist ein Landesprüfamt für Bautechnik nachgeordnet.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde und das Landesprüftamt sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichnd mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Personen mit Ingenieurschul- oder Hochschulabschluß im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.