Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob mit einer Nutzungsuntersagung nach Sächsischer Bauordnung die Durchführung einer politischen Veranstaltung verhindert werden kann.
Eine im Sächsischen Landtag vertretene Partei hat ein Grundstück mit Gebäude wiederholt als Veranstaltungsort für politische Veranstaltungen genutzt. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagte mit Bescheid diese Nutzung, ohne auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit näher einzugehen.
Das Gericht ließ offen, ob eine Nutzungsuntersagung für die Zukunft möglich ist. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde erließ deshalb eine „neue“ Nutzungsuntersagung, in der der Grundstückseigentümer verpflichtet wurde, zukünftig gleichartige Veranstaltungen zu unterlassen.
Quelle: Pressemitteilung VG Dresden, 12 K 1573/07 vom 19.08.2008 und 12 K 1506/07 vom 02.08.2007, http://www.justiz.sachsen.de/vgdd/