Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob die Kosten zur Entsorgung eines durch Ersatzvornahme beseitigten Gebäudes noch von der Beseitigungsanordnung gedeckt sind.
Die Behörde hat gegenüber einem Grundstückseigentümer eine Beseitigungsanordnung erlassen. Da der Grundstückseigentümer seiner Verpflichtung nicht nach kam, wurde die Beseitigung im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführt. Teile des beseitigten Gebäudes wurden eingelagert. Da der Grundstückseigentümer die eingelagerten Teile nicht abgeholt hat, wurde durch die Behörde die Entsorgung eingeleitet. Der Grundstückseigentümer ist der Auffassung, des er die Kosten der Entsorgung nicht zu tragen hat.
Quelle: SächsOVG, 1 B 182/07 vom 19.02.2008, http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/1B186_07.pdf