Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob ein Einschreiten der Behörde gegen ein Vorhaben, welches Regelungen der Sächsischen Bauordnung verletzt, geboten ist. Das Gericht beschäftigte sich weiterhin mit der Frage, in welche Richtung das Ermessen durch die Bauaufsichtsbehörde auszuüben ist.
Auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine Grenzmauer. Diese Grenzmauer erhielt nach dem Abbruch von Nebengebäuden die Funktion einer Rückwand der neu errichteten Garage. Diese Rückwand wurde im Zuge der Baumaßnahmen erhöht. Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte jedoch den Erlaß einer Rückbauverfügung. Nach einer Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes wurde die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde, nichts zu tun, aufgehoben. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung blieb die Behörde untätig.
Quelle: SächsOVG, 1 B 182/07 vom 19.02.2008, http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/1B182_07u.pdf