§ 72 Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist. (2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn… § 72 Geltungsdauer der Genehmigung weiterlesen

§ 75 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn

(1) Nach § 62 bedürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle der oberen und obersten Verwaltungsbehörden übertragen hat und die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügt. Solche… § 75 Zustimmung zu Vorhaben öffentlicher Bauherrn weiterlesen