§ 64 Bauantrag und Bauvorhaben

(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilungen des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, daß einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung verlangt… § 64 Bauantrag und Bauvorhaben weiterlesen

§ 65 Bauvorlagenberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein (§ 64 Absatz 4 Satz 1). § 56 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen… § 65 Bauvorlagenberechtigung weiterlesen