§ 61 Sachliche Zuständigkeit

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung, Nutzung oder Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 62 Genehmigungsbedürftige Vorhaben

Die Errichtung , die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 74 und 75 nichts anderes bestimmt ist.