§ 59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden

(1) Bauaufsichtsbehörden sind a) die untere Verwaltungsbehörde als untere Bauaufsichtsbehörde b) die höhere Verwaltungsbehörde als höhere Bauaufsichtsbehörde c) der Minister … als oberste Bauaufsichtsbehörde (2) Der obersten Bauaufsichtsbehörde ist ein Landesprüfamt für Bautechnik nachgeordnet. (3) Die Bauaufsichtsbehörde und das Landesprüftamt sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichnd mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen… § 59 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden weiterlesen

§ 60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben. (2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Instandsetzung, Instandhaltung, dem Abbruch sowie der Nutzung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmigung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.… § 60 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden weiterlesen