Gegenstand diese Entscheidung ist ein Normenkontrollverfahren zu einem Bebauungsplan in Chemnitz. Obwohl der Bebauungsplan unwirksam ist, bleibt die auf Grundlage des (nunmehr) unwirksamen Bebauungsplan ergangene Baugenehmigung wirksam.
Ein Bebauungsplan wurde durch Nachbarn mittels Normenkontrollklage angegriffen. Nach Ansicht des Gerichtes war der Bebauungsplan fehlerhaft, da nach einer Änderung der Planung kein aktualisiertes Lärmschutzgutachten Eingang in die Beschlußfassung zum Bebauungsplan gefunden hat. Auch wurde die Dimension des Vorhabens beanstandet.
Quelle: SächsOVG, 1 D 18/04 vom 27.7.2006, http://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/1D18-04.pdf