(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser, welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein (§ 64 Absatz 4 Satz 1). § 56 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
- eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von Geländeoberfläche bis zur Schnittlienie zwischen Dachhaut und Außenwand,
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche,
- Garagen bis zu 100 m² Nutzfläche
- Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude (§ 51).
(3) Bauvorlageberechtigt für seine jeweilige Fachrichtung ist, wer entsprechnd den Rechtsvorschriften die Berufsbezeichnung »Architekt« oder als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauwesens die Berufsbezeichnung »Ingenieur« führen darf und in die Liste der jeweiligen Berufskammer eingetragen ist.
(4) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.