(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen ist.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.