(1) Nach § 62 bedürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn
- der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle der oberen und obersten Verwaltungsbehörden übertragen hat und
- die Baudienststelle mit ingenieurtechnischen Mitarbeitern besetzt ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts verfügt.
Solche bauliche Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der höheren Bauaufsichtsbehörde.
(2) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die höhere Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren.
(3) Der Antrag auf Zustimmung ist der höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 64 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend; eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.
(4) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 66 bis 72 sinngemäß. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu höhren.
(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der höheren Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 74 Absätze 2 bis 10 finden auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.
(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, daß Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtúngen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.