§ 76 Baueinstellung

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

  1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 75 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens entgegen den Vorschriften des § 70 Absätze 6 und 8 begonnen wurde, oder
  2. bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Baueinstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.