Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) schreibt in § 65 vor, dass die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen.
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Salop gesagt, ist derjenige, der die Pläne (Ansichten, Schnitte, Grundrisse, Lageplan usw.) entwirft, der Entwurfsverfasser. Und dieser muss, sofern ein Verfahren notwendig ist, bauvorlageberechtigt sein.
Wer bauvorlageberechtigt ist, läßt sich ebenfalls § 65 SächsBO entnehmen:
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
- die Berufsbezeichnung Architekt führen darf;
- in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist;
- die Berufsbezeichnung Innenarchitekt führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder
- die Berufsbezeichnung Ingenieur in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
Wie findet man nun Personen, die diesen Kriterien entsprechen?
Hinsichtlich der Architekten kann man die Datenbank der Architektenkammer Sachsen befragen. Die Architektenkammer Sachsen ist unter http://www.aksachsen.org/ zu finden. Da es keine Einschränkung gibt, dass die Architekten nur aus Sachsen kommen dürfen, können auch Architekten aus anderen Bundesländern gewählt werden. In den anderen Bundesländern wird es ebenfalls Datenbanken der jeweiligen Architektenkammern geben.
Bei den Bauingenieuren, die den Titel Architekt nicht führen dürfen, hilft die Datenbank der Ingenieurkammer Sachsen weiter. Die Ingenierkammer Sachsen ist unter der Adresse http://www.ing-sn.de/ zu finden. In der Rubrik „experten online“ findet man alle bauvorlageberechtigten Bauingenieure. Hier gibt es die Besonderheit, dass ebenfalls die Bauingenieure geführt werden, die nicht im Freistaat Sachsen ihren Sitz haben. Wenn Sie sich für einen Bauingenieur aus einem anderen Bundesland entscheiden wollen, so schauen Sie dort nach, ob dieser auch für das Land Sachsen bauvorlageberechtigt ist.
Wer sich näher für die Punkte 3 und 4 interessiert, kann dazu in der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung Näheres erfahren. Auf der Seite „Rechtsnormen“ ist ein Link zur Verwaltungsvorschrift hinterlegt.
Zu jeder Regel gibt es auch Ausnahmen:
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für
- Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
- bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.
Hinweise, wie diese Sätze zu verstehen sind, gibt es in der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung. Darin heißt es:
65.3.1 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach
Absatz 2 verfasst werden, sind zum Beispiel solche für kleinere Gebäude, die üblicherweise
im Rahmen der Landschaftsplanung von Landschaftsarchitekten geplant werden.65.3.2 Technisch einfach im Sinne der Nummer 2 sind:
- freistehende Gebäude bis 50 m² Bruttogrundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 m² Bruttogrundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,
- Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude,
- eingeschossige gewerbliche Gebäude und landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand.
Was mit „Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude“ gemeint ist, verrät uns die Verwaltungsvorschrift nicht.
Der § 65 SächsBO beinhaltet auch noch einen 4. Absatz, welcher jedoch hier nicht von Belang ist.
Hinweis: Dieser Artikel gibt die Auffassung des Autors wieder und bezieht sich auf die SächsBO 2004.